Steuervorteile und Steuertricks
Steuervorteile bei Geldanlagen nutzen
In den vergangenen Jahren strickt der Fiskus seine Netze noch engmaschiger, was die Möglichkeiten an Steuervorteilen deutlich verringert hat. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer werden 25 Prozent der Kapitaleinkünfte plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer direkt und nicht erst nach der Steuererklärung an das Finanzamt überwiesen. Dennoch gibt es noch eine Reihe von Strategien, um so wenig wie möglich von seinen Kapitaleinkünften an das Finanzamt abführen zu müssen.
Sparerpauschbetrag nutzen
Jedem Anleger steht ein Freibetrag seiner zu versteuernden Kapitalerträge zu. Für Alleinstehende beträgt der Sparerpauschbetrag 801,- Euro, für Ehepaare das Doppelte, also 1.602,- Euro.
Da aber durch die Abgeltungssteuer direkt von der Bank ans Finanzamt gezahlt wird, macht es Sinn, bei seiner Bank rechtzeitig einen Freistellungsauftrag einzureichen. Dieser bewirkt, dass erst Kapitaleinträge, die den Freibetrag übersteigen, versteuert werden. Andernfalls können sich Anleger die zu viel gezahlten Steuer erst im Folgejahr mit der Steuererklärung zurückholen.
Beachtet werden sollte aber, dass der Freistellungsauftrag nicht für Einkünfte gilt, die beispielsweise durch ein betriebliches Festgeldkonto oder durch Miet- und Pachteinnahmen erzielt werden.
Nicht beantragt werden kann ein Freistellungsauftrag für Konten, die von einer Gemeinschaft genutzt werden. Dazu zählen sowohl gemeinsame Konten von Lebenspartnern, Wohnungs- und Grundstückseigentümern oder Erben, als auch Konten von Klubs, Vereinen, Schulklassen oder Beiräten.
Von den Gewinnen aus solchen Konten führen Banken die Abgeltungssteuer direkt ab. Da aber an Gewinnen jeder gemäß seinem Anteil beteiligt ist, gilt auch der Anteil der gezahlten Abgeltungssteuer. Diese wiederum kann über die eigene, private Steuererklärung zurückgeholt werden.
Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen
Für Kinder, Studenten und Rentner gibt es einen höheren Freistellungsbetrag bei Kapitaleinkünften. Beantragt werden kann dieser mit der so genannten Nichtveranlagungsbescheinigung.
Ähnlich wie beim Sparerpauschbetrag handelt es sich um eine Freistellung von Zinsabgaben auf Gewinne von Kapitalanlagen. Die 2009 eingeführte Abgeltungssteuer, die von den Banken automatisch einbehalten und an das Finanzamt überwiesen wird, muss nicht jeder Anleger bezahlen.
Wie bei allen Gesetzen gibt es auch hier Ausnahmeregelungen: Bei Anlegern, die insgesamt einkommensschwach sind, können auch höhere Einnahmen aus Kapitalanlagen erwirtschaften, ohne den Fiskus am Gewinn beteiligen zu müssen.
Während der Sparerpauschbetrag bei jährlichen 801,- Euro liegt, die steuerfrei bleiben, liegt die Grenze bei der Nichtveranlagungsbescheinigung bei jährlichen 8.841,- Euro, die steuerfrei erwirtschaftet werden dürfen. Erst auf Gewinne, die oberhalb dieser Grenze liegen, müssen Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag entrichtet werden.
Übertrag von Vermögen von Eltern auf die eigenen Kinder
Die Möglichkeit einer Nichtveranlagungsbescheinigung können beispielsweise Eltern nutzen, indem sie einen Teil ihres Vermögens auf ihre Kinder übertragen. Liegen die Gewinne jedoch über der Grenze von den besagten 8.841,- Euro pro Jahr, entfallen sowohl Kinderfreibeträge als auch der Anspruch auf Kindergeld.
Besondern in Bezug auf die Mitgliedschaft in gesetzlichen Krankenversicherungen ist hier Vorsicht geboten. Liegen die jährlichen Einkünfte eines Kindes bei mehr als 4.380,- Euro jährlich, kann es nicht mehr kostenlos über die Eltern mitversichert werden, sondern muss einen eigenen Beitrag bezahlen!
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