Freistellungsauftrag

Für Geldanlagen wie Tagesgeld (siehe etwa die Anbieter für einen Tagesgeld-Sparplan) und Festgeld ist es wichtig, einen so genannten Freistellungsauftrag zu stellen, um nicht jeden Euro, der an Zinsen zusammenkommt im Laufe eines Sparerjahres, als Abgeltungssteuer in die Taschen des Staates stecken zu müssen.

Die Formulare für Freistellungsaufträge werden von der Bank ausgegeben, bei der ein Sparkonto eingerichtet ist, oder bei der ein Festgeldkonto oder eine Tagesgeldanlage besteht.

Höhe des Freibetrages

Die Freibeträge für die Freistellungsaufträge liegen im Moment bei 801 Euro jährlich für Alleinstehende und 1.602 Euro für Ehepaare.

Ohne einen gestellten Freistellungsauftrag wird von den getätigten Spareinlagen automatisch Abgeltungssteuer abgeführt, in der Höhe von 25 Prozent der Zinsen, zuzüglich Soli-Zuschlag plus die eventuell anfallende Kirchensteuer.

Sparerpauschbetrag über Freistellungsaufträge aufteilen

Jeder Anleger hat die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob er für eine Sparanlage den kompletten Freistellungsauftrag in der Höhe des maximalen Sparerpauschbetrags von 801 Euro (bei Ehepaaren für beide 1.602 Euro) zu stellen – oder mehrere Freistellungsaufträge für verschiedene Sparanlagen zu stellen. Dabei darf der Gesamtbetrag den gesetzlich vorgeschriebenen Freibetrag jedoch nicht überschreiten.

Die vom Sparer ausgefüllten und unterschriebenen Freistellungsaufträge werden von der jeweiligen Bank direkt an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. Die Abgeltungssteuer wird dann nicht automatisch abgebucht, sondern nur noch für den Zinsbetrag, der die Höhe des gestellten Freistellungsauftrages überschreitet.

Änderung oder Löschung von Freistellungsaufträgen

Einmal ausgestellte Freistellungsaufträge können übrigens jederzeit wieder geändert werden und dann entweder ganz wegfallen, da die Geldanlage nicht mehr besteht, oder verringert oder erhöht werden, je nach Wunsch des Anlegers.

Es sollte immer darauf geachtet werden, dass die erlaubte Höchstsumme für alle ausgestellten Freistellungsaufträge nicht überschritten wird, da es sonst Probleme mit dem zuständigen Finanzamt geben und zu unangenehmen Nachfragen seitens der Steuerbehörden kommen könnte.

ennoch sollte nicht auf Freistellungsaufträge verzichtet werden, um die Abgeltungssteuer zumindest in der Höhe des Sparerpauschbetrages zu sparen und diese dann wiederum anlegen zu können, als Tagesgeld oder Festgeld zum Beispiel.

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